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Wussten Sie schon...

  1. Energieeinsparen beim Heizen



  • Je besser Ihr Haus, Ihre Wohnung gedämmt ist, desto mehr Heizkosten können Sie natürlich sparen.

  • An Fenster, Türen und hinter Heizkörpern sollte eine gute Wärmedämmung vorhanden sein.

  • Heizkörper sollten nicht durch Vorhänge verdeckt sein. Dies kann einen Wärmeverlust von mehr als 40% bewirken.

  • Überprüfen Sie Ihre Heizkörperventile. Alte Ventile geben die Wärme oft unregelmäßig ab. Neue Thermostatventile dagegen sorgen für eine gleichmäßige Raumtemperatur und Sie sparen bis zu 8% Heizkosten.

  • Heizen Sie nicht mehr als nötig. 20°C Raumtemperatur sind genug.

  • Im Schlafzimmer und in der Küche reichen oft sogar 18°C völlig aus.

  • Senken Sie die Raumtemperatur nachts um 5°C, falls die Steuerung Ihrer Heizung dies nicht bereits automatisch tut. Drehen Sie die Heizung jedoch nicht völlig aus. Sonst verschlingt das Aufheizen am Morgen zuviel Energie.




  1. Grenzwerte für Öl- und Gasfeuerungsanlagen:

    der neue Grenzwert beträgt für Öl - und Gasfeuerungsanlagen bis 25 kw
    Nennwärmeleistung 11%. Die Messgerätetoleranz beträgt wenigstens 1%-Punkt, so dass erst ab Anzeigewert über 12% die Anlage beanstandet wird.

    Der neue Grenzwert ist nach Ablauf der Übergangszeit einzuhalten. Je nach Ergebnis der Messung im Jahre 1997 endet bzw. endet die Übergangszeit zum 01.11.2001, 01.11.2002

    oder 01.11.2004. Der für Sie gültige Termin geht aus der Messbescheinigung für 1997 hervor oder kann beim zuständigen BSM erfragt werden.

    Unabhängig von der I.BimSchV ist die Energiesparverordnung EnEV zum 01.02.2002 in Kraft getreten. Danach müssen alle Öl- und Gasfeuerungsanlagen, die vor dem 01.10.1978 eingebaut oder aufgestellt wurden, bis zum 31.12.2006, in bestimmten Fällen bis zum 31.12.2008 außer Betrieb genommen werden. Davon ausgenommen sind Anlagen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen am 01.02.2002 eine der Eigentümer selbst bewohnt hat. Hier sind die Altanlagen erst nach Eigentümerwechsel innerhalb von 2 Jahren außer Betrieb zu nehmen.






  2. Neue Rechnungspflichten bei Leistungen an Privatpersonen:

    Der leistende Unternehmer muss bei Werklieferungen
    oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück auch an Privatpersonen innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellen. Privatpersonen müssen die Rechnung oder den Zahlbeleg zwei Jahre aufbewahren. Darauf muss in der Rechnung hingewiesen werden. Bei Verstößen gegen die Aufbewahrungspflicht droht Privatpersonen ein Bußgeld bis zu 500,- €