- Energieeinsparen beim Heizen
- Je besser Ihr Haus, Ihre Wohnung gedämmt ist, desto mehr
Heizkosten können Sie natürlich sparen.
- An Fenster, Türen und hinter Heizkörpern sollte eine gute Wärmedämmung
vorhanden sein.
- Heizkörper sollten nicht durch Vorhänge verdeckt sein. Dies kann
einen Wärmeverlust von mehr als 40% bewirken.
- Überprüfen Sie Ihre Heizkörperventile. Alte Ventile geben die Wärme
oft unregelmäßig ab. Neue Thermostatventile dagegen sorgen für
eine gleichmäßige Raumtemperatur und Sie sparen bis zu 8%
Heizkosten.
- Heizen Sie nicht mehr als nötig. 20°C Raumtemperatur sind genug.
- Im Schlafzimmer und in der Küche reichen oft sogar 18°C völlig
aus.
- Senken Sie die Raumtemperatur nachts um 5°C, falls die Steuerung
Ihrer Heizung dies nicht bereits automatisch tut. Drehen Sie die
Heizung jedoch nicht völlig aus. Sonst verschlingt das Aufheizen am
Morgen zuviel Energie.
- Grenzwerte für Öl- und Gasfeuerungsanlagen:
der neue Grenzwert beträgt für Öl - und Gasfeuerungsanlagen bis
25 kw
Nennwärmeleistung 11%. Die Messgerätetoleranz beträgt wenigstens
1%-Punkt, so dass erst ab Anzeigewert über 12% die Anlage
beanstandet wird.
Der neue Grenzwert ist nach Ablauf der Übergangszeit einzuhalten.
Je nach Ergebnis der Messung im Jahre 1997 endet bzw. endet die Übergangszeit
zum 01.11.2001, 01.11.2002
oder 01.11.2004. Der für Sie gültige Termin geht aus der
Messbescheinigung für 1997 hervor oder kann beim zuständigen BSM
erfragt werden.
Unabhängig von der I.BimSchV ist die Energiesparverordnung EnEV zum
01.02.2002 in Kraft getreten. Danach müssen alle Öl- und
Gasfeuerungsanlagen, die vor dem 01.10.1978 eingebaut oder
aufgestellt wurden, bis zum 31.12.2006, in bestimmten Fällen bis
zum 31.12.2008 außer Betrieb genommen werden. Davon ausgenommen
sind Anlagen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von
denen am 01.02.2002 eine der Eigentümer selbst bewohnt hat. Hier
sind die Altanlagen erst nach Eigentümerwechsel innerhalb von 2
Jahren außer Betrieb zu nehmen.
- Neue Rechnungspflichten bei Leistungen an Privatpersonen:
Der leistende Unternehmer muss bei Werklieferungen
oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück auch
an Privatpersonen innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung
ausstellen. Privatpersonen müssen die Rechnung oder den Zahlbeleg
zwei Jahre aufbewahren. Darauf muss in der Rechnung hingewiesen
werden. Bei Verstößen gegen die Aufbewahrungspflicht droht
Privatpersonen ein Bußgeld bis zu 500,- €
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